Dienstag, 9. Juni 2009

Herrenlose Damenschuhe...

Auf deutschen Autobahnen finde man immer wieder herrenlose Schuhe, stellt Arda Cankara (dpa) in der StZ am 09.06.09 fest. Zahlreiche Blogger stellten deshalb die Frage, wie diese dahingekommen seien.
Verschiedene Theorien werden aufgelistet. Unter anderem verwirrte Fußgänger, leichtsinnige Beisitzer, die ihre Füße aus dem Fenster hängen und die Schuhe im Fahrtwind verlieren oder ähnliche Konstellationen.
Interessant jedoch ist, dass in Rheinland-Pfalz nach Angabe des Landesbetriebs Mobilität (LBM) jährlich bis zu 30 Schuhe aus dem Verkehr gezogen würden.
“Bei längeren Fahrten tragen Damen gerne bequeme Schuhe, beim Gang in die Raststätte wird das Schuhwerk gewechselt und vor Wiederantritt der Fahrt auf dem Autodach zwischengelagert“
,erklärt Henning Kraus vom Landesbetrieb Mobilität das Phänomen verloren gegangener Damenschuhe auf der Autobahn. LKW-Fahrer hingegen stellten Schuhe beim Wechseln aufs Trittbrett und vergessen sie beim Losfahren. Der erste falle schon nach kurzer Strecke auf die Fahrbahn, der zweite meist ein paar Kilometer weiter.
Natürlich gehen nicht nur Schuhe verloren. Selbst ein Lama und ein Känguru. Der Informatiker Robert Heret und sein Kollege Samater Liban führen auf ihrer Internetseite ladungsverlust.de Buch darüber, was alles auf (hessischen) Autobahnen verloren geht, bzw. wann. Demnach gehen donnerstags die meisten Dinge verloren, sonntags die wenigsten.
Allerdings wurde nirgends erwähnt, ob die Gefahr, dass Schuhe verloren gehen, da sie auf dem Dach abgestellt werden, bei Cabrio-Fahrten geringer ist, bzw., ob dies ggf. wetterabhängig ist. Diese Phänomene sind aber auch unter juristischen Aspekten interessant. In Einzelfällen müsste geprüft werden, ob nach § 985 Abs.1 BGB ein Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen erfolgt. Dies hängt lt. § 959 BGB wiederum davon ab, ob der Eigentümer in der Absicht handelte, auf das Eigentum zu verzichten und den Besitz am Schuh aufgab. Und prinzipiell müsste die Person, die die verlorene Sache (also die Schuhe) findet und an sich nimmt, dies lt. § 965 BGB dem Verlierer oder Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich anzeigen. Sollte man die Empfangsberechtigten nicht kennen, was in solchen Fällen anzunehmen ist, da sich eventuelle Augenzeugen das das PKW-Kennzeichen nicht notiert haben, müssten sie den Fund und die Umstände, die für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Aber gem. § 965 II 2 BGB entfällt dieses Problem, wenn die Sache nicht mehr als zehn Euro wert ist. Tipp: Schuhrechnungen über zehn Euro aufbewahren.

Kommentare

  1. Tja, wer eigens in die Stöckelschuhe schlüpft, um aufs Klo bei der Tank&Rast zu stolzieren, der hat vielleicht andere Dinge im Kopf als die Pumps nachher wieder einzupacken......
    Vielleicht sollen Treter auf dem Autodach aber auch nur signalisieren: Bitte überholen - komme heute nicht in die Puschen.

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